Behördliche Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetztes: Anforderungen aus zivilgesellschaftlicher Sicht

25. März 2022

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für knapp 900 Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und ab dem 1. Januar 2024 für etwa 4.800 Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Das Gesetz verpflichtet diese Unternehmen, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards nachzukommen.
Das Gesetz entfaltet präventive Wirkung, indem Unternehmen ihr Verhalten ändern und Schäden an Mensch und Umwelt durch vorsorgende Maßnahmen vorbeugen müssen. Verstoßen die Unternehmen gegen die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten, handeln sie ordnungswidrig und können von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), mit Bußgeldern belegt werden, die sich an der Schwere des Vergehens wie auch am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren.
Mit einem Papier wenden sich die unterzeichnenden Verbände an alle am Aufbau der neuen BAFA-Einheit beteiligten Personen, die Bundesregierung sowie den Bundestag, um relevante Anforderungen für ein effektives behördliches Verfahren aus Menschenrechtsperspektive aufzuzeigen. Die vom Büro der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte und Shift herausgegebene Handreichung zur effektiven behördlichen Durchsetzung von Sorgfaltspflichten (vgl. Kasten im Anhang) stellt dabei ebenso eine Grundlage dar wie die Expertise und praktischen Erfahrungen zivilgesellschaftlicher Organisationen.

Stichwörter:

Kategorisiert in: ,